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Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde

Der Finanzausschuss des Bundestags hat das Jahressteuergesetz 2024 beraten und zahlreiche Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen.

Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss des Bundestags am 16. Oktober 2024 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 gebilligt. Auch die ursprünglich geplante Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen wie beispielsweise private Musikschulen wird nun nicht so kommen. Bei den Bildungseinrichtungen beschränkt man sich darauf, die Vorgaben des europäischen Rechts umzusetzen, ohne dass es zu Verschlechterungen kommt. Die Umsatzsteuerbefreiung des Vereinssports wird dagegen ersatzlos gestrichen.

Verbessert wird dafür die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung. Künftig sollen bis zu einem Höchstbetrag von 4.800 Euro 80 % der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bisher waren nur zwei Drittel der Kosten mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro abziehbar. Außerdem sollen künftig Verluste aus Termingeschäften uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sein, nachdem inzwischen mehrere Finanzgerichte erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der aktuell gültigen Verlustverrechnungsbeschränkung geäußert haben.

Bei der Grundsteuer nach dem Bundesmodell soll es künftig möglich sein, per Gutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen, wenn dieser mindestens 40 % unter dem nach den Bewertungsregeln ermittelten Wert liegt. Erfreulich ist dagegen eine Verschiebung der Änderungen des Vorsteuerabzugs bei der Ist-Besteuerung auf das Jahr 2028, die mit einer neuen Rechnungspflichtangabe einhergeht. Zum nun gestrichenen Mobilitätsbudget erklärt der Finanzausschuss, dass man weiter an dem Ziel festhalte, Vereinfachungen bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben in diesem Bereich zu erreichen.

Nach der Billigung durch den Finanzausschuss kann das Gesetz nun im Plenum des Bundestags beraten und verabschiedet werden. Inwieweit die Länder im Bundesrat Einwendungen gegen die geänderte Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 geltend machen, muss sich noch zeigen.


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