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Doppelte Haushaltsführung für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Der Bundesfinanzhof lässt die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung ausnahmsweise auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu.

Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt, wenn zwei zukünftige Ehegatten an verschiedenen Orten wohnen und arbeiten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Begründet wurde diese Auffassung mit dem grundrechtlichen Schutz der Ehe. Der Bundesfinanzhof hat jetzt auch eine Ausnahme für nichteheliche Lebensgemeinschaften zugelassen: Die doppelte Haushaltsführung kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Der Bundesfinanzhof begründet diese Ausnahme damit, dass nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter dem besonderen Schutz der Verfassung steht. Eine Familie ist die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Der private Anlass der Kindesgeburt wird dem ebenfalls privaten Anlass der Eheschließung gleichgestellt. In Hinsicht auf die doppelte Haushaltsführung entscheidend ist aber auch hier der zeitliche Zusammenhang zwischen Geburt und Bestimmung der gemeinsamen Familienwohnung.


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