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Beitritt eines Gesellschafters zum Kreditvertrag der GmbH
Der Schuldbeitritt eines Gesellschafters zum Kreditvertrag der GmbH erfüllt nur dann das Schriftformerfordernis, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen informiert wird.
Ein Schuldbeitritt ist einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn der Vertrag, dem beigetreten wird, ein Kreditvertrag ist. Daraus folgt auch das Erfordernis der Schriftform. Da der Gesellschafter einer GmbH zudem unter den Begriff des Verbrauchers fällt, weil das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine reine Vermögensverwaltung darstellt, ist das Verbraucherkreditgesetz auch auf einen GmbH-Gesellschafter anwendbar. Aus diesen beiden grundlegenden Feststellungen ergibt sich, dass ein Schuldbeitritt eines GmbH-Gesellschafters zu einem Kreditvertrag nur dann formwirksam erfolgt ist, wenn er den strengen Anforderungen entspricht, die für einen Kreditvertrag gelten.
Die Bereitschaft des Beitretenden, die unbeschränkte Mithaftung zu übernehmen, lässt ihn genauso schutzwürdig erscheinen, als wenn er den Kreditvertrag selbst abgeschlossen hätte. Dies bedeutet, dass dem Beitretenden bei Abgabe des Schuldbeitritts sämtliche Kreditkonditionen klar und deutlich vor Augen geführt werden müssen, damit er genau erkennen kann, auf was er sich einlässt. Dazu zählt auch der Jahreszinssatz, dessen Angabe gemeinsam mit der Angabe des Zinssatzes den Verbraucher vor dem Irrtum bewahren soll, es handle sich beim Nominalzins um die effektive Zinsbelastung. Fehlt es an der Angabe des Jahreszinssatzes, wird das Erfordernis der Schriftform nicht erfüllt, da eine grundlegende Information unterschlagen wird. Somit fehlt es an der Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Form, so dass der Schuldbeitritt nichtig ist.
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