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Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung

Auch im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann es beim bisherigen Inhaber im Einzelfall zu nachträglichen Betriebsausgaben kommen.

Der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs, also dass das Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres identisch ist mit dem Vermögen zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres, gilt im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung auch für den neuen Betriebsinhaber. Unrichtige Bilanzansätze, die in die nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des vorherigen Betriebsinhabers eingeflossen sind, sind deshalb gegebenenfalls beim Betriebsübernehmer zu korrigie-ren, meint der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch auch festgestellt, dass trotz dieses Grundsatzes im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen können, wenn der bisherige Inhaber Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen. Der Bundesfinanzhof hat damit der Klägerin stattgegeben, die viele Jahre nach der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs an ihren Vater noch nachträglich Sozialbeiträge für die Zeit ihrer Inhaberschaft zahlen musste und diese nun als nachträgliche Be-triebsausgaben steuerlich geltend machen kann.


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