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Umwandlung irrtümlich gezahlter Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge, die zunächst wegen einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht gezahlt und später in freiwillige Beiträge umgewandelt werden, zählen erst im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gelten bereits gezahlte Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die in freiwillige Beiträge umgewandelt werden, erst im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH für ihre Prokuristin jahrelang Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem der Sozialversicherungsträger mitgeteilt hatte, dass die Prokuristin nicht sozialversicherungspflichtig ist, wurden die bislang abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung und die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung an die GmbH ausbezahlt. Die bereits gezahlten Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wurden in freiwillige Beiträge umgewandelt. Das Finanzgericht sieht hier kein rückwirkendes Ereignis, und so sind die Beiträge im Jahr der Umwandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Dieses Urteil will die Finanzverwaltung nun generell anwenden.
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